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Winzerhöfe geöffnet

Aktuelles

Aktuelle Regelungen im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Aufgrund der anhaltend stabilen Entwicklung des Inzidenzwertes im Landkreis gelten vor dem Hintergrund der neuen, ab 07.06.2021 in Kraft getretenen, 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auch im Landkreis weitere Lockerungen.

Allgemeine Kontaktbeschränkungen

Es dürfen sich Gruppen von bis zu zehn Personen treffen, unabhängig von der Anzahl der Hausstände. Weiterhin gilt, dass Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen nicht hinzugezählt werden.

Veranstaltungen

Veranstaltungen aus einem besonderen Anlass, im privaten Bereich zählen hierzu beispielsweise Geburtstags-, Hochzeits- oder Trauerfeiern, dürfen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen, unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen stattfinden. Voraussetzung ist, dass es sich von Anfang an um einen klar begrenzten und geladenen Personenkreis handelt. Veranstaltungen, bei welchen vorgenannte Voraussetzung hinsichtlich des Personenkreises nicht erfüllt ist, sind grundsätzlich nach wie vor landesweit untersagt.

Freizeiteinrichtungen

Neben den ohnehin bereits geöffneten Freizeiteinrichtungen (Freibäder, Museen, Ausstellungen, Theater, Konzerte, Kinos, Touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, darüber hinaus Stadt- und Gästeführungen sowie Naturführungen im Freien) dürfen nunmehr auch alle Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellneszentren, Saunen und Solarien öffnen. Begrenzt ist weiterhin die Anzahl der möglichen Besucher, jedoch sind Testnachtweise nicht erforderlich.

Gastronomie

Neben der Außengastronomie darf nunmehr auch die Innengastronomie öffnen. Weiterhin gelten für Angebote der Gastronomie die Bestimmungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen, womit derzeit bis zu zehn Personen an einem Tisch Platz nehmen können. Testnachweise sind nicht erforderlich. Reine Schankwirtschaften dürfen nur unter freiem Himmel öffnen.

Hier finden Sie eine Übersicht der geöffneten Winzerhöfe.

Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetriebe wie etwa Hotels, Schullandheime oder auch Campingplätze dürfen öffnen. Gäste müssen nunmehr lediglich bei Ankunft ein entsprechendes negatives Corona-Testergebnis vorlegen.

Hier finden Sie eine Übersicht der Winzerhöfe mit Übernachtungsmöglichkeit.

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